Ortsgemeinde Kappeln

 

 

GESTALTUNGSFIBEL DER ORTSGEMEINDE KAPPELN

 

Zur Erhaltung des historischen und sehr ansprechenden Ortsbildes von Kappeln sollten bei baulichen Anlagen und an öffentlich wirksame Freiflächen besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Gestaltungsfibel beherzigt werden.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf den Ergebnissen der Dorferneuerungskonzeption und den städtebaulichen Entwicklungsgesichtspunkten, deren Realisierung seitens Ortsgemeinde Kappeln angestrebt wird.

 

Ziel der Gestaltungsfibel ist es, richtungsweisend notwendige bauliche Änderungen an Gebäuden und Freiflächen sowie Neubauten in ihrer Gestaltung mit dem historischen Ortsbild in Einklang zu bringen. Darunter ist im Einzelfall auch eine zeitgemäße, architektonisch hochwertige – nicht historisierende – Gestaltung zu verstehen.

 

 

I. Betroffene Gebiete innerhalb der Ortsgemeinde Kappeln

 

Die Vorschläge dieser Fibel sollten vorwiegend im Ortskernbereich und bei allen baulichen Anlagen von historischer Bedeutung Anwendung finden. Sie erfasst insoweit bauliche Maßnahmen aller Art, wie Neubauten, Wiederaufbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sowie Um- und Erweiterungsbauten bestehender Anlagen sowie Außenanlagen. Die Bauherren werden gebeten, die Regelungen der Fibel sowohl bei nach Landesbauordnung (LBauO) genehmigungspflichtigen als auch genehmigungsfreien Anlagen zu beachten.

 

 

II. Allgemeine Grundsätze

 

Bauliche Anlagen in der Ortsgemeinde Kappeln sollten bezüglich

mit ihrer Umgebung so in Einklang gebracht werden, dass sie sich

 

 

III. Baukörper und Dächer

 

Die historische Bauflucht und Gebäudestellung sollte beibehalten werden. Gebäudeanordnung sowie Trauf- und Firsthöhe wären demnach auch sinngemäß weiter zu entwickeln. Es wäre sinnvoll, die vorherrschende Gebäudegeschossigkeit fortzuführen. Ebenso sollte die bestehende Dachform im Sinne der Dorferneuerung nicht verändert werden. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Sattel- und/oder Walmdächern, gegebenenfalls könnten auch Kombinationen dieser beiden Dachformen realisiert werden. Hinsichtlich der Dachneigung sollte darauf geachtet werden, dass man sich hier im Rahmen von 35° bis 60° bewegt. Bei Garagen und untergeordneten Nebengebäuden sind diese Überlegungen unbeachtlich. Als unbedingt erhaltenswert sind die ortstypischen Obdächer einzustufen, die vielfach als Anbauten an Scheunen vorzufinden sind.;

 

Dachaufbauten sollten sich der Hauptdachfläche unterordnen und nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Dachseite einnehmen. Prinzipiell zu vermeiden sind Kastengauben mit Flachdachausbildung

 

Bei der Dacheindeckung sollten nur regionaltypische Farben in Rot- und Brauntönen sowie Anthrazit verwendet werden. Der Installation von Anlagen bzw. Vorrichtungen zur Nutzung der Sonnenenergie auf den Dachflächen steht nichts entgegen.

 

Neubauten sollten generell der Umgebungsbebauung angepasst werden, soweit keine besonderen Regelungen im Rahmen eines qualifizierten Bebauungsplans Anwendung finden. Im unbeplanten Ortsbereich bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben generell nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB).

 

 

IV. Fassaden

 

Fassadengliederungselemente wie Sockel, Gesimse, Fenster-, Tür- und Toreinfassungen sollten bei Umbau- und/oder Modernisierungsmaßnahmen erhalten bzw. wieder hergestellt werden.

 

Im Sinne der Dorferneuerung sollten z. B. Sockel lediglich mit Natursteinen oder glattem Mineralputz ausgeführt werden. Die Außenwände von Gebäuden sollten, sofern sie nicht als sichtbares Natursteinmauerwerk ausgebildet sind, entsprechend verputzt werden. Der Außenputz wäre demnach glatt (gefilzt) oder von Hand gerieben anzubringen und mit einem dorferneuerungskonformen Farbanstrich in hellen oder naturfarbenen Farbtönen ohne starke Musterung zu versehen. Rauhputze oder sonstige strukturierten Putze sowie grelle Farbtöne sollten vermieden werden; eine Förderung im Rahmen der Dorferneuerung wird hierfür nicht gewährt. Ebenso wirkt sich das Anbringen von Verkleidungen (z.B.: Fliesen, glasierten Keramikplatten, Spaltriemchen, poliertem Naturstein, Kunststoff- und Faserzementplatten) aus, das,nach Möglichkeit, unterbleiben sollte.

 

Eine aus der Verwendung von Sichtmauerwerk in Natursteinen oder von Holz resultierende Strukturierung der Fassaden gilt insoweit nicht als starke Musterung und könnte entsprechend realisiert werden. Gegen eine Verkleidung von untergeordneten Teilen der Fassade in dunklen Farben erhebt die Ortsgemeinde Kappeln keine Einwen-dungen, wenn sie mit natürlichen oder solchen nachempfundenen Baumaterialien (Naturstein, Betonwerkstein, Natur- und Kunstschiefer, Holz) erfolgt. Eine Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus Holz in Blockbohlenbauweise kann ohne weiteres zur Ausführung kommen.

 

 

V. Fenster- und Türöffnungen

 

Fenster- und Türöffnungen sollten vertikal ausgerichtet und Fenster untergliedert werden. Breite Öffnungen wären durch Mauerpfeiler oder Holzpfosten mit mindestens 15 cm Stärke in vertikale Öffnungen zu gliedern. Fenster und Türen sollten in vertikalen Achsen untereinander und in gleichen Höhen (Horizontalachsen) gemäß der zeichnerischen Darstellung angeordnet werden. Bei giebelständigen Fassaden können bei einer Mittelachsensymmetrie die Fenster des Obergeschosses in der Dachzone zwischen den vertikalen Fensterachsen liegen.

 

 

VI. Vordächer, Markisen, Roll- und Klappläden

 

Vordächer und Markisen sollten auf das Maß der Öffnungsbreiten zuzüglich 30 cm begrenzt werden. Es ist zu vermeiden, dass Gesimse und Gliederungen der Gebäude sowie historische Bauteile, Zeichen und Inschriften dadurch verdeckt werden

 

Massive Vordächer als horizontale Kragplatten und Korbmarkisen sollten keinesfalls ausgeführt werden.

 

Rollladen-Einbauten bei Öffnungen mit Steingewänden dürfen im Rahmen der Dorferneuerung nur erfolgen, wenn die Blende um mindestens 10 cm hinter der Fassade zurückbleibt und die verbleibende Höhe des Fensters noch mindestens der 1,4-fachen Fensterbreite entspricht

 

Klappläden sollten generell nur in Holzausführung realisiert werden

 

Material, Form und Farbe der Schutzanlagen wären aus gestalterischen Gründen auf das Erscheinungsbild des Gebäudes abzustimmen

 

 

VII. Balkone, Loggien, Galerien, Überdachungen und Wintergärten

 

Die Brüstungen von Balkonen und Loggien sollten aus sichtbarem Naturstein bzw. verputztem sonstigen Mauerwerk hergestellt werden oder als Geländer aus parallelen besäumten Holzleisten oder Stahlprofilen bestehen.

 

Bei Überdachungen von Balkonen und sonstigen Freisitzen ist zu beachten, dass diese nur über einfachen Holz- und Metallkonstruktionen ausgeführt werden können.

 

Eine Errichtung von Wintergärten an Straßenseiten sowie auf Dächern sollte unterbleiben.

 

 

VIII. Werbeflächen und bildliche Darstellungen

 

Werbung sollte generell lediglich am Ort der Herstellung sowie der Leistung erfolgen. Diese kann an der Wand angebracht werden als aufgemalter Schriftzug, als Einzelbuchstaben und als Auslegerschild. Bei Schriften, Einzelbuchstaben und Bildern ist eine maximale Höhe von 0,50 m vorgesehen. Tafeln und Schilder sollten eine Länge von 1,20 m nicht überschreiten.

 

Unbedingt zu vermeiden ist eine Anbringung von Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem Licht in grellen Farben und hoher Lichtdichte. Gleiches gilt für Werbung auf Dachflächen. Bilder und bildliche Darstellungen zu Werbezwecken auf der der Strasse zugewandten Seite sollten in keinem Falle zur Ausführung gelangen. Solche Maßnahmen sind mit dem Kerngedanken der Dorferneuerung nicht in Übereinstim-mung zu bringen.

 

 

IX. Einfriedungen

 

Einfriedungen sollten gegen die Strasse in einer maximalen Höhe von 1,00 m ausgeführt werden. Sie können in sichtbares Naturstein-Bruchsteinmauerwerk, als verputzte Wände in Mauerwerk oder Beton, oder als Holzzäune in Vertikallattung (Staketenzaun) auf einem Mauersockel errichtet werden. Zu vermeiden in dem Zusammenhang sind „Jäger- und Rangerzäune“, Drahtzäune bei Hofanlagen, Einfriedungen aus Kunststoff oder Metallplatten sowie aus Betonformsteinen und Betonpalisaden. Gegen begrünte Drahtzäune bei Gartenanlagen erhebt die Ortsgemeinde Kappeln keine Bedenken

 

 

X. Stellplätze, Lager- und Ausstellungsflächen, nicht überbaubare Flächen bebauter Grundstücke

 

Stellplätze, Lager- und Ausstellungsflächen sowie nicht überbaubare Flächen bebauter Grundstücke sind in ihrer Anlage und Ausgestaltung mit ihrer Umgebung möglichst so in Einklang zu bringen, dass sie keine Störung für benachbarte bauliche Anlagen, das Strassen- und Ortsbild oder dessen beabsichtigte Gestaltung hervorrufen. Die nicht überbauten Flächen mit Ausnahme der erforderlichen Höfe, Zufahrten und Zugänge sollten gärtnerisch angelegt und entsprechend instand gehalten werden. Befestigte Flächen in Höfen und Zufahrten wären bei Umgestaltungsmaßnahmen zu pflastern oder gegebenenfalls als wassergebundene Decke oder eventuell mit einer Splittabdeckung auszuführen. Bei Pflasterungen sollen rechteckige oder quadratische Steinformate verwendet werden.

 

 

XI. Schlußerläuterungen

 

Die Hinweise und Anregungen dieser Gestaltungsfibel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt sich hierbei lediglich um einen unverbindlichen, gemeind-lichen Rahmenrichtlinienkatalog, der dazu entworfen wurde, die Dorferneuerung in Kappeln weiter voran zu bringen. Bei konkreten Vorhaben, für die Fördermittel aus dem Dorferneuerungsprogramm beantragt werden, wird vor deren Ausführung ohnehin eine detaillierte Abstimmung der wesentlichen Gestaltungsfragen mit der Bewilligungsbehörde erfolgen.

 

Insgesamt gesehen kann man dem Kerngedanken der Dorferneuerung im Sinne der örtlichen Gemeinschaft jedoch nur Rechnung tragen, wenn bei allen Bauprojekten, d. h. auch bei denen, für die eine Förderung nach dem Dorferneuerungsprogramm nicht erwirkt werden kann, die Grundzüge der danach akzeptablen Gestaltungsmöglich-keiten Beachtung finden.

 

 

 

Für die Ortsgemeinde Kappeln:

 

Kappeln, den 19.10.2004

 

Otfried Buß, Ortsbürgermeister